Zusätzliche Lkw-Fahrverbote in der Ferienreisezeit

Karlsruhe (pm/jk) Während der Ferienreisezeit dürfen Lkw auf Autobahnen zum Teil auch samstags nicht fahren. Die außerordentlichen Ferienordnung gilt demnach für Lkw vom 1. Juli bis 31. August. Das Sonntagsfahrverbot gilt wie gewohnt.

Aufgrund der Ferienverordnung sollen die Beschränkungen für den schweren Lkw-Verkehr gelten. Die Maßnahmen sind für einen reibungslosen Ferienreiseverkehr notwendig.

Im Regierungsbezirk Karlsruhe sind die Bundesautobahnen A 8 und A 65 komplett von dem Verbot betroffen. Im Zuge der A 5 im Regierungsbezirk Karlsruhe ist der Abschnitt zwischen Darmstädter Kreuz (Hessen) und Karlsruhe-Süd vom Verbot umfasst. Für die Autobahn A 6 gilt das Verbot zwischen der Anschlussstelle Schwetzingen /Hockenheim und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Süd (Bayern).

Im Einzelnen gelten folgende Kriterien:

1. Vom Verbot betroffene Fahrzeuge: 

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

2. Verbotszeitraum:

Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2016 jeweils von 7 bis 20 Uhr.

3. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

In dringenden Fällen können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen vom Fahrverbot zulassen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Bundesgebietes aufgenommen, so ist der Antrag an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.

Das an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot gilt unverändert.