Karlsruhe (pm/da) Arbeitslose dürfen nur mit Einverständnis des Amts und höchstens drei Wochen im Jahr in den Urlaub fahren, andernfalls droht ihnen eine Kürzung ihres Geldes. „Menschen, die bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet sind, sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren auswärtigen Aufenthalt vor Reiseantritt mitzuteilen und sogar eine Zustimmung der Arbeitsagentur einzuholen“, so Michaela Frei, Geschäftsführerin Operativ der Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt. Eine Vermittlung oder Qualifizierungsmaßnahmen hätten dabei immer Vorrang.
Die Arbeitsagentur stimmt nach eigenen Angaben bis zu drei Wochen Urlaub pro Kalenderjahr zu – allerdings nur, wenn eine Vermittlung in Arbeit oder die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung in diesem Zeitraum voraussichtlich nicht zu erwarten ist und kein Termin in der Agentur für Arbeit ansteht. Sofern die Ortsabwesenheit nicht genehmigt wurde und der Arbeitslose für eine Vermittlung nicht erreichbar ist, können leistungsrechtliche Nachteile entstehen. Bei einer genehmigten Ortsabwesenheit wird das Arbeitslosengeld weitergezahlt.