Karlsruhe (pas/pm) Sogenannte „Tippfehler-Domains“ sind nicht grundsätzlich unzulässig – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden. Im konkreten Fall ging es um die die Internetseiten „wetteronline.de“ und „wetteronlin.de“. Den Antrag auf Löschung des Domainnamens „wetteronlin“ hat das BGH abgewiesen.
Unter „wetteronline.de“ finden Internetnutzer die Seite eines Wetterdienstes. Über die „Tippfehler-Domain“ werden sie auf eine Internetseite weitergeleitet, die für private Krankenversicherungen wirbt. Die Betreiber des Wetterdienstes „wetteronline.de“ hatten geltend gemacht, dass sie durch die Inhaber der „Tippfehler-Domain“ in unlauterer Weise behindert und in ihrem Namensrecht verletzt würden. Am Landgericht sowie dem Berufungsgericht bekamen sie damit Recht – das BGH hat die Sachlage nun ein wenig anders beurteilt.
Einerseits sei eine „für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung“ nicht gegeben. Andererseits verstoße die konkrete Nutzung der „Tippfehler-Domain“ gegen das Verbot unlauterer Behinderung, allerdings sei auch eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar.