Baden-Baden (pm/msc) Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat für das Gebiet des Stadtkreises Baden-Baden zur Eindämmung der Corona-Infektionen eine Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht erlassen, die in Kindertagesstätten gilt. Diese tritt am 25. März in Kraft und ist befristet bis zum 18. April. Das teilt das Landratsamt mit.
Für alle Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder besteht demnach in Kindertageseinrichtungen im Stadtkreis Baden-Baden in öffentlicher oder freier Trägerschaft die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines FFP2-Atemschutzes.
Die Maskenpflicht umfasst alle Räume und Flächen der Einrichtung und das dazugehörende Freigelände während der gesamten Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung, heißt es in einer Pressemitteilung. Die allgemeine Abstandsregel für Personen, die Kinder zur Einrichtung bringen oder von dort abholen, bleibt unberührt.
Ausnahmen von der Maskenpflicht gelte für pädagogisches Personal und sonstige Beschäftigte nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend seien. Weiterhin bestehe in der Kindertagesstätte eine Ausnahme zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nur bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Meter zu weiteren Personen. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen besteht nicht.
Bild: Symbolbild