Karlsruhe (pm/mw) Im Streit um den Neubau des Wildparkstadions hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe am Freitagnachmittag die Berufung der Stadt, die Zwangsvollstreckung einzustellen, weitgehend abgewiesen. Damit hat der KSC einen Anspruch auf die Übermittlung verschiedener Unterlagen – darunter der Totalunternehmervertrag.
Das Oberlandesgericht hat die Einschätzung des Landgerichts bestätigt, wonach sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen „Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im Wildpark“ ein umfassender Informationsanspruch über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen, ergibt. Dadurch darf der KSC nicht nur in den Totalunternehmenvertrag schauen, sondern auch in Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen. Ausgenommen sind laut Oberlandesgericht lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt Karlsruhe betreffen würden. Sofern bestimmte Anlagen und Anlageteile als „Betriebsgeheimnis – Streng vertraulich“ gekennzeichnet sind, wurde die Zwangsvollstreckung dahingehend vorerst eingestellt. Hier müsse das Oberlandesgericht klären, ob diese Anlagen vom Informationsanspruch des KSC umfasst sind.