Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform

Karlsruhe (pm/da) Der Rundfunkbeitrag steht mit der deutschen Verfassung im Einklang. Das hat das Bundesverfasungsgericht heute entschieden. Nicht vereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz sei dagegen die Regelung, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist.

Aus Sicht des Gerichts ist das Grundgesetzt damit vereinbar, dass Beiträge erhoben werden, die die (potentiellen) Nutzer an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen. Im Falle der Rundfunkgebühren bedeute das, dass es nicht entscheidend sei, ob die Menschen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen. Entscheidend ist aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Angebots: So handle es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, ,,sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn […], der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird.“ Weil eine solche Nutzung typischerweise in der privaten Wohnung geschieht, sieht das Gericht eine Koppelung der Gebühren an das Innehaben einer Wohnung als rechtens an. Auch im nicht privaten Bereich verstieße weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich private genutzt werden, gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Inhaber mehrerer Wohnungen dürften dagegen für die Möglichkeit der privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Hier müssen die Länder bis zum 30. Juni 2020 nachbessern. Geklagt hatten drei beitragspflichtige Bürger und ein Unternehmen.