Karlsruhe (pm/ks) Im Karlsruher Zoo haben sich mittlerweile rund 90 Tiere mit der Vogelgrippe angesteckt. Das haben die Beprobungen des zuständigen Veterinäruntersuchungsamtes ergeben. 26 Tiere sind an dem Virus bislang verstorben. Der Zoo bleibt weiter auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Der Zoo hat die Vögel nach dem Ausbruch vergangene Woche in 25 Quarantäneeinheiten aufgeteilt und die Gruppen streng voneinander getrennt. Zwei der 25 Einheiten sind aktuell von der Vogelgrippe betroffen. Insgesamt sind bisher 26 Tiere am Virus verstorben. „Es ist für mich als Vogelliebhaber das Schlimmste, was passieren kann. Und für den Zoo ist es eine Katastrophe. Solch ein großer Vogelgrippe-Ausbruch ist mir aus keinem anderen Zoo bekannt. Es geht mir unheimlich nahe“, äußerte sich heute Zoodirektor Dr. Matthias Reinschmidt. „Ich bin aber ein grundsätzlich positiver Mensch und sehr froh, dass das Infektionsgeschehen aktuell nur zwei Einheiten betrifft. Und selbst dann, wenn es in einem weiteren Bereich einen neuen Fall geben sollte, müsste der Ausbruch mit unseren hohen Sicherheitsvorkehrungen auf die jeweilige Gruppe beschränkt bleiben“, so Reinschmidt weiter. Die 700 Vögel im Karlsruher Zoo werden weiter regelmäßig getestet.
Unklare Lage bei Wildvögeln
Unterdessen ist das Ausmaß der Infektion bei Wildvögeln im Stadtgebiet Karlsruhe aktuell nicht eindeutig zu ermitteln. „Da es sich bei den bisher infizierten Wildvögeln um Arten handelt, die sich hauptsächlich an Gewässern aufhalten und der Verbreitungsweg generell vorwiegend über Wassergeflügel stattfindet, haben wir uns zum Schutz des Hausgeflügels dazu entschieden, entlang der großen Fließgewässer, mit ihren Zu- und Abflüssen, jeweils in einem Abstand von beidseitig 500 Metern, eine Stallpflicht für Geflügel anzuordnen“, so die Leitende Veterinärdirektorin des Ordnungs- und Bürgeramts, Dr. Alexandra Börner.
Stadt plant Allgemeinverfügung zur Stallpflicht für Geflügel
In der kommenden Woche plant die Stadt eine Allgemeinverfügung zur sogenannten Aufstallung zu erlassen. Diese hat in geschlossenen Ställen zu erfolgen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht. Lediglich bei Hobby- und Rassegeflügelhaltungen darf die Abdeckung für die Aufstallung nach oben hin auch aus einem kleinmaschigen Netz bestehen. Dies gilt sowohl für gewerbliche wie für private Haltungen. Geflügelhalter können sich online informieren, ob sie von der Maßnahme betroffen sind.
(Foto: Timo Deible/Zoo Karlsruhe)