Verdienstausfälle: Regierungspräsidien in Baden-Württemberg übernehmen Zuständigkeit für Entschädigungen

Karlsruhe (pm/snt) Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilte heute in einer Pressemitteilung mit, dass die Regierungspräsidien in Baden-Württemberg im Zuge der Corona-Pandemie die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Entschädigungsanträgen nach dem Infektionsschutzgesetz übernommen haben. Anträge können ab sofort über das ländergemeinsame Online-Portal www.ifsg-online.de eingereicht werden. Dort können weitere Informationen u.a. die genauen Anspruchsvoraussetzungen gefunden werden.

Nach Angaben des Regierungspräsidiums wurde die Zuständigkeit rückwirkend zum 1. Februar von den Gesundheitsämtern auf die vier Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Tübingen und Freiburg übertragen. „Damit entlasten wir die Gesundheitsämter, die derzeit aufgrund der Corona-Pandemie außerordentlich stark gefordert sind“, so Gesundheitsminister Manne Lucha. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Selbständige und Freiberufler, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind haben nach dem Infektionsgesetz Anspruch auf Entschädigung. Zudem sind berufstätige Eltern, die durch die Betreuung ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben anspruchsberechtigt.

Wie aus der Pressmitteilung hervorgeht, erfolgt die Antragstellung bei Arbeitsnehmern durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Verordnung ihren Betrieb schließen mussten seien nicht anspruchsberechtigt. Das gilt auch für deren Beschäftigte.

„Allein im Regierungsbezirk Karlsruhe rechnen wir mit über 40.000 Anträgen“, sagt Regierungspräsidentin Sylvia M. Felder. Sobald die vorgesehene bundesweite Software einsatzfähig ist, wolle das Regierungspräsidium die Anträge in den nächsten Monaten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bearbeiten. Vor diesem Hintergrund und der Vielzahl der Anträge sowie der neuen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen können daher leider nicht alle Eingaben umgehend geprüft und bearbeitet werden. Bereits vollständig eingegangene Anträge, müssen nicht erneut eingereicht werden. Wie das Regierungspräsidium mitteilt, wird bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls gewährt werden. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Die Entschädigung bei Kindertagesstätten- oder Schulschließung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird derzeit für bis zu sechs Wochen gewährt. Begrenzt ist sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Zudem sollen die für den Verdienstausfall fälligen Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung teilweise erstattet werden.

Mit Zustimmung des Bundesrats hat der Bundestag beschlossen, dass die bislang geltende dreimonatige Antragsfrist für Erstattungen bei Tätigkeitsverboten, Absonderungen (Quarantäne) und Wegfall der Betreuungsmöglichkeiten auf 12 Monate verlängert wird. Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch beschlossen, dass die Verdienstausfallentschädigung pro Elternteil nicht nur wie bislang geplant sechs, sondern maximal zehn Wochen lang gezahlt werden kann. Alleinerziehende sollen sogar Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entschädigung haben. Dieser Regelung müssen Bundestag und Bundesrat aber noch zustimmen.

Hintergrund: Welche Entschädigungen gibt es?

Bei Schul- und Kita-Schließungen: Nach § 56 Abs. 1a IfSG können sorgeberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige für derzeit maximal sechs Wochen eine Entschädigung aufgrund von Kindertagesstätten- oder Schulschließungen erhalten.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Die Kindertagesstätte oder Schule des Kindes wurde auf behördliche Anordnung geschlossen.
  • Kein Anspruch besteht für gesetzlichen Feiertage, Schul- oder Kitaferien in den Betreuungszeiträumen
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot: Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes haben.

Wesentliche Voraussetzungen:

  • Sie waren in Quarantäne nach § 30 IfSG oder hatten ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Sie haben keine Möglichkeiten, Ihren Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Sie sind selbst nicht erkrankt bzw. nicht arbeitsunfähig.