Karlsruhe (pm/msc) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Doppelhaushalt der Stadt Karlsruhe für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 genehmigt. Die Kommunalaufsicht im Regierungspräsidium bestätigte nach der Prüfung des umfangreichen Zahlenwerks die Gesetzmäßigkeit des Doppelhaushalts. Aufgrund der weiterhin schwierigen Haushaltslage der Stadt Karlsruhe sei die Genehmigung aber mit Einschränkungen und Auflagen erteilt worden.
Demnach dürfe sich die Stadt anstelle der geplanten Neuverschuldungen in Höhe von 278 Millionen Euro für 2022 und 286 Millionen Euro für 2023 nur in Höhe von jeweils 200 Millionen Euro je Haushaltsjahr verschulden. Damit solle das sich in Richtung einer Milliarde Euro ansteigende Minus der Stadt abgebremst werde, heißt es. Ursache für die steigende Verschuldung ist eine anhaltend hohe Investitionstätigkeit bei nicht ausreichender Eigenfinanzierungskraft.
Im Ergebnishaushalt, der alle Erträge und Aufwendungen eines Haushaltsjahres enthält, erwartet die Stadt Karlsruhe in beiden Jahren ein negatives Gesamtergebnis. In 2022 -58,1 Millionen Euro und in 2023 -48,1 Millionen Euro. Der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich gelingt der Stadt nur durch den Einsatz von Rücklagen aus vergangenen Jahren. Da die Stadt Karlsruhe auch in den folgenden Jahren des Finanzplanungszeitraums hohe Defizite erwartet, muss sie zudem das 2021 vom Regierungspräsidium auferlegte Haushaltssicherungskonzept mit dem Ziel der Reduzierung oder Vermeidung der Fehlbeträge weiterentwickeln und fortführen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erwarte von der Stadt nun vor allen Dingen nachhaltig wirkende strukturelle Maßnahmen zum Ausgleich des Haushalts und zur Reduzierung der vorgesehenen Kreditaufnahmen. Im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung solle die Stadt dabei selbst entscheiden können, durch welche konkreten Maßnahmen die vorgegebenen Ziele erreicht werden sollen.
Der gesetzliche Handlungsrahmen ergibt sich dabei aus der unterschiedlichen Wertigkeit der kommunalen Aufgaben und aus den grundlegenden gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass die nicht auf gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Subventionen und andere freiwillige Leistungen abzubauen sind und der Standard bei der Erfüllung der Pflichtaufgaben auf das unbedingt Notwendige hin zu untersuchen ist.