Rastatt (pm/msc) Das Gesundheitsamt des Landkreises Rastatt hat für das Gebiet der Stadt Rastatt zur Eindämmung der Corona-Infektionen eine Allgemeinverfügungen zur Maskenpflicht erlassen. Sie gilt demnach sowohl in ausgewählten Fußgängerbereichen des Stadtgebiets, als auch in Kindertagesstätten.
Demnach besteht über die Maßgaben der Coronaverordnung des Landes vom 7. März 2021 hinaus – unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,50 Meter eingehalten werden kann – die Verpflichtung, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gelte in weiten Bereichen der Rastatter Innenstadt von montags bis sonntags in der Zeit von sechs bis 22 Uhr sowie an der Rheinpromenade bei der Rheinfähre Plittersdorf von freitags bis sonntags in der Zeit von acht bis 22 Uhr, teilt das Landratsamt am Freitag mit.
Auch wenn ein Großteil der dort gelegenen Geschäfte in der Rastatter Innenstadt für den Publikumsverkehr geschlossen und Ansammlungen verboten sind, gingen hier auch am Wochenende viele Personen spazieren und es fänden viele Treffen und Begegnungen statt. Durch die Maskenpflicht sollen diese sicherer gemacht und Infektionen verhindert werden, so das Landratsamt.

Quelle: Landratsamt Rastatt
Außerdem besteht in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Rastatt in öffentlicher oder freier Trägerschaft für alle Personen, mit Ausnahme der betreuten Kinder, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen, oder einer FFP2-Maske. Die Maskenpflicht umfasse alle Räume und Flächen der Einrichtung, etwa Gruppenräume, Begegnungsflächen wie Flure, Gänge und Treppenhäuser, Toiletten oder Büroräume und das dazugehörende Freigelände während der gesamten Zeit des Aufenthalts in der Einrichtung. Die allgemeine Abstandsregel für Personen, die Kinder zur Einrichtung bringen oder von dort abholen, bleibt unberührt.
Wie das Landratsamt bekanntgibt, gelten Ausnahmen von der Maskenpflicht für pädagogisches Personal und sonstige Beschäftigte nach Erreichen des jeweiligen Arbeitsplatzes, sofern nicht weitere Personen anwesend sind. Weiterhin bestehe in der Kindertagesstätte eine Ausnahme zum Konsum von Lebensmitteln, jedoch nur bei gleichzeitiger Einhaltung des Mindestabstandes vom 1,50 Meter zu weiteren Personen. Eine gesonderte Ausnahme von der Maskenpflicht zum Rauchen besteht nicht.
Die Allgemeinverfügungen tritt am 20. März 2021 in Kraft und sind ist bis zum 17. April 2021 befristet.