Neues zum PFC-Skandal: Düngemittel- und Kompostwerk muss Kosten für Analyse selbst übernehmen

Rastatt/Baden-Baden/Mannheim (pm) Wie der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim mitteilt, muss ein Baden-Badener Komposthersteller (Antragstellerin) bodenschutzrechtliche Anordnungen des Landratsamts Rastatt und der Stadt Baden-Baden sofort befolgen.

Dies beinhaltet, dass das Unternehmen die von ihm möglicherweise mit PFC verunreinigten Landwirtschaftsflächen chemisch analysieren lassen muss. Das Düngemittel- und Kompostwerk hatte zuvor Widerspruch dagegen eingelegt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im Raum Rastatt/Baden-Baden wurde festgestellt, dass Grundwasser und Agrarflächen mit perfluorierten Chemikalien (PFC) verunreinigt sind. Diese stehen im Verdacht krebserregend zu sein.

Wie der Verwaltungsberichtshof weiter mitteilt, verpflichteten das Landratsamt Rastatt und die Stadt Baden-Baden die Antragstellerin mit sofort vollziehbaren bodenschutzrechtlichen Anordnungen, bestimmte Flächen der Gemarkung Hügelsheim sowie nördlich von Sandweier auf eigene Kosten detailliert zur Gefährdungsabschätzung zu untersuchen. Auf diesen Flächen sei im Auftrag der Antragstellerin Kompost aufgebracht worden, der erheblich mit Abfällen aus der Papierherstellung (Papierschlämme) versetzt gewesen sei. Alle Indizien sprächen dafür, dass dieser verunreinigte Kompost Hauptursache der PFC-Verunreinigung sei.

Die Antragstellerin hat gegen die Anordnungen Widersprüche eingelegt. Sie bestreitet eine Mitverantwortung und hält andere Ursachen, wie z.B. die Aufbringung von PFC-verunreinigtem Klärschlamm, für wahrscheinlicher; die Behörden hätten den Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt. Ihre Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wiederherzustellen, lehnte das VG ab. Der VGH hat diese Entscheidungen bestätigt.

Das Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr rechtfertige es, für eine bodenschutzrechtliche Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, dessen Verursachungsbeitrag zu einer Bodenkontamination noch nicht endgültig geklärt sei, wenn objektive Faktoren als tragfähige Indizien für einen Ursachenzusammenhang bestünden.

Danach sei die Antragstellerin voraussichtlich rechtmäßig in Anspruch genommen worden. Denn es gebe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der mit Papierschlämmen versetzte Kompost Ursache der Grundwasser- und Bodenverunreinigungen sei. Es stehe fest, dass solcher Kompost vor dem Jahr 2008 auf den betroffenen Äckern aufgebracht worden sei. Es spreche auch alles dafür, dass die Papierschlämme die PFC-Verunreinigungen verursacht hätten, auch wenn das beträchtliche Ausmaß dieser Verunreinigungen noch nicht erklärbar sei. Für andere Ursachen gebe es derzeit keine konkreten Anhaltspunkte. Insbesondere sei nicht nachweisbar, dass auf den betroffenen Flächen Klärschlamm aufgebracht worden sei.

Der Schaden falle außerdem in die Risikosphäre der Antragstellerin. Denn es sei damals rechtswidrig gewesen, Kompost und Papierschlämme zu vermischen. Die unentgeltliche Abgabe des Kompostgemischs zeige, dass es sich letztlich um eine kostengünstige Entsorgung minderwertigen Materials gehandelt habe.

Das finanzielle Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von den Kosten der angeordneten Maßnahmen verschont zu bleiben, müsse zurücktreten. Die Kosten für eine Gefährdungsabschätzung seien nach der Wertung des Bundesbodenschutzgesetzes grundsätzlich vom Verursacher und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Antragstellerin zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei, habe sie nach dem Bundesbodenschutzgesetz einen Erstattungsanspruch.