Neue Corona-Verordnung: Das gilt ab heute in der Region

Region (pm/ms) Ab dem heutigen Montag gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Die Landesregierung lockert ab dieser Woche vorsichtig die Beschränkungen. In Städten und Landkreisen mit stabilen Inzidenzwerten unter 50 darf unter anderem wieder der Einzelhandel öffnen. Sollte die Inzidenz allerdings an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegen, treten laut Corona-Verordnung wieder Verschärfungen in Kraft.

Die Lockerungen werden jetzt stufenweise angewandt und hängen von der 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis ab. In Regionen mit stabilen Inzidenzwerten von unter 50 darf auch der Einzelhandel wieder öffnen. In Stadt- und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 50 ist für den Einzelhandel und andere Einrichtungen nur eine feste Terminvergabe an Kunden über das sogenannte „click and meet“-Verfahren möglich. Das gilt somit für den Landkreis Rastatt (87,3) sowie den Stadt- und Landkreis Karlsruhe (74/66,7).

Verschärfungen bei 7-Tage-Inzidenz von über 100

In Landkreisen und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Bleibt die Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 50, gelten weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen.

Die wichtigsten Lockerungen im Überblick

Einzelhandel: Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Auch Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.

Private Treffen: Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.

Sportanlagen: Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlichen Gruppen genutzt werden (nicht mehr als fünf Personen aus maximal zwei Haushalten). Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.

Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.

Kultur und andere Einrichtungen: Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.