Neue Corona-Regeln für Weihnachtsmärkte und 2G-Optionsmodell

Baden-Württemberg (pm/msc) Die baden-württembergische Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen, die am morgigen Donnerstag in Kraft treten, betreffen vor allem Weihnachtsmärkte und das 2G-Optionsmodell.

Das ändert sich beim 2G-Optionsmodell:

Wenn sich ein Betrieb, zum Beispiel ein Restaurant, in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht nach Angaben des Landes nicht. Immunisierte Beschäftigte hätten allerdings keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Hintergrund dieser Änderung ist eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Das ändert sich bei Weihnachtsmärkten:

In die neue Verordnung hat die Landesregierung eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen, also zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge, dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind. In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht. Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. Hier haben die Veranstalter die Gesamtverantwortung.