Rastatt (pm) Sollen Jugendliche unter 18 Jahren an Faschingsveranstaltungen teilnehmen dürfen? Seit Einführung des neuen Personalausweisgesetzes ist es verboten, den Personalausweis von Jugendlichen zur Alterskontrolle einzubehalten. Eine Alternative dazu bietet der Partypass.
Jugendliche unter 18 Jahren müssen oft am Eingang ihren Personalausweis hinterlegen, sodass nach 24 Uhr kontrolliert werden kann, wer sich noch auf der Veranstaltung befindet und noch nicht volljährig ist. Mit der Einführung des neuen Personalausweisgesetzes ist mit dieser Praxis Schluss. Nun dürfen Personalausweise von Jugendlichen unter 18 Jahren nicht mehr einbehalten werden. Bedeutet das aber, dass Jugendliche nicht mehr an Veranstaltungen nach 24 Uhr teilnehmen können, besonders jetzt in der Faschingszeit?
Seit 2013 gibt es im Landkreis Rastatt nun eine Alternative: Den Partypass. „Der Party-Pass wurde seit seiner Einführung bereits mehr als 6.000 Mal aus dem Internet heruntergeladen. Auch von Seiten der Vereine haben wir überwiegend positive Rückmeldungen erhalten“, berichtet Gudrun Pelzer, die kommunale Suchtbeauftragte im Landratsamt.
Einen Partypass auszustellen ist ganz einfach. Einfach den Pass unter www.partypass.de kostenlos runterladen,, ausfüllen und mit einem Foto versehen. Dann ausdrucken und zur Veranstaltung mitbringen. Vor Ort werden die Daten mit dem eigenen Personalausweis abgeglichen und dann statt des „Persos“ der Partypass einbehalten. Liegen gebliebene Ausweise werden an die Gemeinde gesendet, die kann dann die Eltern informieren. Allerdings sollte man sich im Vorfeld informieren, denn Veranstalter sind nicht verpflichtet, den Partypass anzuerkennen.