Region (cm) 2015 hat sich hinsichtlich der Rechtslage für Mieter und Wohnungseigentümer in Deutschland einiges getan. Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zusammen.
Für die meisten Schlagzeilen sorgte sicherlich die Einführung der Mietpreisbremse im November. Doch auch darüber hinaus fällte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mehrere Grundsatzurteile zugunsten von Mietern. In mancher Angelegenheit haben Mieter und Eigentümer zukünftig jedoch das Nachsehen. Was ist gesetzlich neu, wenn es um die Themen Rauchen, laute Nachbarskinder oder Bodenbelag geht?
Rauchen in der Wohnung und auf dem Balkon
Das Thema Rauchen ist in der Vergangenheit immer wieder laut diskutiert worden. Am bekanntesten ist der anhaltende Streit zwischen dem Raucher Friedhelm Adolfs und seiner Vermieterin. Sie kündigte dem Rentner die Wohnung, weil sich Nachbarn vom stetigen Rauch gestört fühlten. Die Rechtlage ist jedoch nicht ganz eindeutig. Allgemein gilt: Jeder Mieter darf in seiner Wohnung rauchen, denn Rauchen ist Teil der individuellen Lebensführung. Allerdings haben Raucher schlechte Karten, wenn andere Mieter durch das Rauchverhalten nachweislich gesundheitlich geschädigt werden. Auch das Rauchen auf dem Balkon ist generell nicht verboten. Allerdings wurde in Karlsruhe entscheiden, dass Vermieter rauchfreie Zeiten bestimmen dürfen. Beim Streitthema Rauchen wird deshalb auch im Jahr 2016 von Fall zu Fall entschieden, wer das Recht auf seiner Seite hat.
Lärm durch Parkettboden
Den aktuellen Einrichtungstrends zufolge sind modulare Verstaumöbel, gemütliche Schlafsofas, wie man sie hier erhält, viel Freiraum und auffällige Farben en vogue. Moderne Wohnungsbesitzer legen zudem großen Wert auf Parkettböden, die dem Eigenheim mehr Eleganz verleihen. Genau hier liegt jedoch das Problem: Ein Parkettboden dämpft den Lärm durch den Mieter weniger als beispielsweise ein Teppichboden. Vor allem der Trittschall ist beim Parkett hoch. Mieter, die sich über lautes Trampeln und wenig Lärmdämpfung aus der Wohnung über ihnen aufregen, haben allerdings das Nachsehen. Solange die Schallschutznormen eingehalten werden, die beim Bau des Hauses galten, kann der Mieter selbst entscheiden, welchen Fußboden er in seiner Wohnung verlegen möchte. Schallschutz im Allgemeinen muss durch das Gebäude selbst gewährleistet sein, nicht durch den jeweiligen Mieter.
Belästigung durch Kinder
Bereits 2003 legte der Bundesgerichtshof fest, dass Kleinkinder und Säuglinge so viel Lärm machen dürfen, wie sie möchten. Schreien, toben, spielen – alles ist erlaubt und zählt gesetzlich zu den „normalen Wohngeräuschen“. Sollten Eltern allerdings ihre Aufsichtspflicht vernachlässige und dies dazu führen, dass das Kind schreit oder weint, können Nachbarn Beschwerde einreichen. Hier geht es jedoch weniger um das Wohl der Nachbarn als vielmehr um das des Kleinkindes. Mieter, die sich über laut tobende Kinder auf dem Spielplatz ärgern, haben ebenfalls keine rechtliche Handhabe. Lärm, der durch öffentliche Kinderplätze wie Spiel- oder Bolzplätze und Tagesstätten hervorgerufen wird, gilt als normaler Geräuschpegel und darf nicht mit Verkehrs- oder Baustellenlärm verglichen werden.
Wer weitere Fragen zum Thema Mietrecht und zu aktuellen BGH-Urteilen hat, findet auf der Seite des Deutschen Mieterbunds Antworten.
Bildrechte: Flickr Apartment Yosuke Watanabe CC BY 2.0 Bestimmte Rechte vorbehalten