Karlsruhe (pm/yb) Im Streit um die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs hat der BGH die Rechte von Vermietern gestärkt. Eine solche Kündigung ist demnach auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit dazu bereits bei Vertragsabschluss erkennbar ist.
Beim Deutschen Mieterbund stieß die Entscheidung auf scharfe Kritik. Die fünf Richterinnen und Richter hoben ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, das eine Kündigung für rechtswidrig erklärt hatte. Das Landgericht hatte im April 2014 noch entschieden, dass der Vermieter den späteren Eigenbedarf schon bei Abschluss des Vertrags hätte voraussehen können und müssen. Jetzt muss das Landgericht neu über den Fall verhandeln.
Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Zweizimmerwohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben. Richterin Karin Milger sprach in der Verhandlung von der „Unberechenbarkeit der heutigen Jugend“ und betonte, es gebe keine gesetzliche Pflicht, einen später eintretenden Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags erkennen zu müssen. Es liege kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter bei Vertragsabschluss einen späteren Eigenbedarf noch nicht ernsthaft in Betracht gezogen habe, erklärte der BGH zur Begründung des Urteils.
In der Verhandlung sagte Michael Schultz als Anwalt des Vermieters, von einem Rechtsmissbrauch könne nur dann gesprochen werden, wenn ein späterer Anspruch auf Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrags vorsätzlich verschwiegen werde. Fahrlässigkeit allein reiche nicht aus. Bei der Nutzung von Wohneigentum stünden Familienangehörige zu Recht höher als Mieter.