Karlsruhe (et) Ein Maskenbildner warb in seinem Ladengeschäft und im Internet mit Preislisten, wie sie für einen Friseursalon typisch sind: zum Beispiel „Waschen, Schneiden, Föhnen“, „Komplettfärbung“ und „Dauerwelle“. Der Maskenbildner habe jedoch das Friseurgeschäft ohne entsprechende handwerksrechtliche Rolleneintragung betrieben. Die Rechtabteilung der Handwerkskammer Karlsruhe hat das über ein Verfahren gerichtlich klar stellen lassen.
Mit Anerkenntnisurteil Az. 18 0 4/19 verbietet das Landesgericht Karlsruhe die Werbung mit Tätigkeiten aus dem Friseurhandwerk. Der Maskenbildner war nicht mit der Handwerksrolle mit dem Friseurhandwerk eingetragen, und hat somit keine Berechtigung mit Tätigkeiten eines Friseurs zu werben.
Der Maskenbildner hat sich darauf berufen, in seinem Beruf entsprechend tätig sein zu dürfen. Für den Maskenbildner gilt keine Meisterpflicht, allerdings unterscheidet sich das Berufsbild stark von dem des Friseurs so Walter Bantleon, Leiter Bereich Recht und Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Karlsruhe, in der Pressemitteilung.
Laut Bantleon ist die Entscheidung über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Es sei immer wieder vorgekommen, dass unter dem Deckmantel eines Maskenbildners tatsächlich ein Friseursalon betrieben wurde. Diese Entscheidung stärke die ordnungsgemäß eingetragenen Fachbetriebe des Friseurbetriebs, die sich daran halten.
Die Handwerkskammer leite im Fall der unberechtigten Handwerksausübung nicht nur wettbewerbsrechtliche Verfahren, sondern insbesondere auch Bußgeld- und Betriebsuntersagungsverfahren ein.
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