Landgericht Karlsruhe: Klage von Diesel-Fahrerin abgewiesen

Karlsruhe (pm/snt) Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist.

Die Klägerin hatte im Dezember 2013 für 22.890,01 EUR einen neuen VW Caddy gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modellgeneration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das aktuell lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf. Unter anderem enthält es einen anderen Motor mit höherer Motorleistung  und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs verlangt die Klägerin die Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“. In der Klage bezieht sich die Frau, zur näheren Beschreibung, auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe.

Das Landgericht Karlsruhe hat jetzt jedoch die Klage unter anderem wegen Verjährung abgewiesen. Die Klägerin kann sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Ob der Klägerin ein anderes Fahrzeug zusteht, kann das Gericht nur beurteilen, wenn im Klageantrag eindeutig formuliert ist, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert. Nur dann kann auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.