Landessozialgericht urteilt: Hartz-IV-Empfänger bekommen kein zusätzliches Geld für FFP2-Masken

Karlsruhe/Stuttgart (pm/ms) Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliches Geld, um sich FFP2-Masken zu kaufen. Das hat das Landessozialgericht Stuttgart heute entschieden und kommt damit zu einem anderen Urteil als das Sozialgericht Karlsruhe vor einigen Wochen. Dieses hatte Mitte Februar im Fall eines Arbeitssuchenden entschieden, dass Jobcenter kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssten.

Es sei Hartz-IV-Empfängern möglich und zumutbar, die Kosten für solche Masken selbst zu bestreiten, teilte das Landessozialgericht Stuttgart heute mit. Es bestätigt damit das Urteil des Sozialgerichts Freiburg. Die Klage eines 29-jährigen Arbeitssuchenden war zuvor vom Freiburger Gericht abgewiesen worden.

Kläger beruft sich auf Karlsruher Urteil

Der Kläger berief sich auf ein Urteil des Karlsruher Sozialgerichtes, das im Februar im Fall eines Arbeitssuchenden entschieden hatte, dass Jobcenter kostenlose FFP2-Masken zur Verfügung stellen müssten. Es argumentierte mit dem Schutz des Klägers und dem Schutz der Allgemeinheit. Hartz-IV-Empfängern stünden deshalb zusätzlich zum Regelsatz wöchentlich 20 FFP2-Masken zu oder als Geldleistung monatlich 129 Euro.

Stuttgarter Richter kommen zu anderem Urteil

Das sehen die Stuttgarter Richter anders. Das Landessozialgericht kommt nun zu dem Urteil, dass die im Regelsatz vorgesehenen sieben bis zehn medizinischen Masken pro Monat ausreichen würden, weil sie nach dem Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar seien.