KSC unterliegt im Rechtstreit mit Lagardere

Karlsruhe (pm/snt) Der Agenturvertrag des KSC mit der Lagardere Sports Germany GmbH besteht laut heutigem Urteil weiterhin. Die zwei Kündigungen des KSC waren rechtlich wirkungslos. Zudem muss der KSC mögliche Schäden ersetzten, bisher gibt es allerdings noch keinen konkreten Betrag der eingeklagt wurde. 

Die Klägerin, eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte, wurde im Dezember 2016 gegen Provision engagiert um Vermarktungsveträge mit Dritten zu erstellen. Schon seit 2011 gibt es eine Verbindung zu der Agentur die damals noch SPORTFIVE GmbH & CO.KG hieß.

Der KSC kündigte den Vertrag vorzeitig zum März 2019 weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe. Im Vertrag jedoch wurde vereinbart, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden darf. Trotz dessen teilte der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag aufgelöst worden sei. Nachdem die Agentur dem KSC in einer E-Mail widersprach und ihm Vertragsbruch vorwarf, kündigte der KSC aufgrund unzumutbarer Zusammenarbeit den Vertrag ein weiteres mal. Daraufhin reichte die Agentur Klage ein. Der Vertrag gelte weiterhin bis zum vereinbarten Auslaufen, daher müsse der KSC  für eventuelle Schäden durch Bekanntgabe der Kündigung einstehen.

Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage heute stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts stand dem Karlsruher SC, da es sich bei dem geschlossenen Vermarktungsvertrag um Dienste höherer Art handelt ein Kündigungsrecht gemäß § 627 BGB  grundsätzlich zu. Jedoch habe Lagardere nach Ansicht des Gerichts dieses Kündigungsrecht vertraglich wirksam ausgeschlossen.

Weil die Fortsetzung des Vertrags dem KSC durchaus zumutbar sei, blieb die zweite Kündigung ohne Wirkung, so das Landgericht Karlsruhe. Den Vorwurf habe der Karlsruher SC selbst herbeigeführt, weil er das Ende des Vertrags gegenüber Geschäftspartner und Werbekunden verkündet hatte.