Karlsuhe (laho/pm) Der neugegründete Ausgliederungsausschuss des KSC traf sich im Dezember zu einer zweiten Sitzung im Wildpark. Nun teilte der Verein die Ergebnisse mit. Ein wichtiger Punkt: Die mögliche Rechtsform für eine potentielle Ausgliederung.
Wie der KSC mitteilt, kamen 20 Vertreter verschiedener Interessensgruppe rund um den Verein an diesem Tag zusammen, um den weiteren Verlauf einer möglichen Ausgliederung der Profisportabteilung darzustellen und zu diskutieren. Bis Mitte des Jahres soll dann ein Ergebnis feststehen und eine Empfehlung an die Gremien des KSC erfolgen. Drei Stunden dauerte die Sitzung, die zu folgendem Ergebnis kam:
Aus finanzieller Sicht würde eine Ausgliederung – egal, ob sofort oder zu einem späteren Zweitpunkt – den Zugang zu neuem Kapital eröffnen und beispielsweise für eine leichtere Akquise von Sponsoren und Investoren sorgen. Dass dabei aber stets die 50+1-Regel beachtet wird, hat der KSC bereits in seiner Satzung festgelegt. Sportlich sei eine Ausgliederung bei der Bindung von Nachwuchsspielern hilfreich. Infrastrukturell könnte sich eine neue Rechtsform positiv auf die Finanzierung und Vermarktungsmöglichkeiten des Stadions auswirken sowie bei der Modernisierung des gesamten Vereinsgeländes helfen.
Mögliche Rechtsform
- KSC als AG: KSC e.V. würde als Aktionär mindestens 50 Prozent + einen weiteren Anteil halten („50+1“-Regel), gegebenenfalls würde es weitere Aktionäre geben – jedoch nur mit maximal 49,99 Prozent Anteilen. Organe: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung
- KSC als GmbH: Der KSC e.V. würde als Gesellschafter mindestens 50 Prozent + einen weiteren Anteil halten („50+1“-Regel), gegebenenfalls würde es weitere Gesellschafter geben – jedoch nur mit maximal 49,99 Prozent Anteilen. Organe: Geschäftsführung der GmbH, Beirat bzw. Aufsichtsrat (optional), Gesellschafterversammlung.
- KSC als GmbH & Co. KGaA: Eine Komplementär-GmbH, deren Gesellschafter zu 100 Prozent der KSC e.V. wäre, wäre persönlich haftender Gesellschafter der KGaA. Als Kommanditaktionäre kann es den KSC e.V. und gegebenenfalls weitere Aktionäre geben, deren Haftung auf Aktien beschränkt ist. Organe: Geschäftsführung der KGaA = identisch mit der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH, Aufsichtsrat, Hauptversammlung der Kommanditaktionäre, Beirat der GmbH (optional), Gesellschafterversammlung (100 Prozent des KSC e.V. und damit immer Entscheidungs- und Kontrollhoheit beim KSC e.V.)
Alle Mitglieder des Ausschusses präferierten an diesem Tag die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Eine detaillierte Betrachtung und Ausarbeitung dieser Rechtsform soll auf der nächsten Sitzung am 23. Januar 2019 erfolgen.