Karlsruhe (pm/ms) Die Betreiberin eines ehemaligen Cafés in der Postgalerie am Europaplatz darf auf Entschädigung hoffen. Die Frau hatte auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses für die Kombi-Arbeiten am Stadtbahntunnel geklagt. Ihre Forderung: Eine Entschädigung wegen Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs infolge der Bauarbeiten. Der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat der Frau in einem heutigen Urteil recht gegeben.
Die Klägerin betrieb von 2003 bis Ende März 2012 ein Café im Gebäude Postgalerie am Europaplatz in Karlsruhe. Seit April 2010 wurden im Bereich des Europaplatzes auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses für den Stadtbahntunnel vom 15. Dezember 2008 Bauarbeiten zur Herstellung der unterirdischen Haltestelle Europaplatz durchgeführt. Im Zuge der Baumaßnahmen stellten Arbeiten auch vor dem Café der Klägerin Bauzäune auf. 2012 musste die Betreiberin ihr Café aufgrund eines massiven Umsatzeinbruches schließen.
Regierungspräsidium Karlsruhe lehnt Antrag ab
Bereits 2014 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Durch die baubedingten Beeinträchtigungen sollten ihr im neuen Beschluss eine Entschädigung zustehen. Während der Arbeiten seien kaum noch Gäste ins Café gekommen. In der Folge seien ihre Umsätze dramatisch zurückgegangen und sie habe ihr Café Anfang des Jahres 2012 schließen müssen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte den Antrag jedoch ab.
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stimmt zu
„Die Klägerin habe nach den Maßstäben des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. Dezember 2008 dem Grunde nach einen Anspruch auf Entschädigung und damit auf nachträgliche Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Planfeststellungsbeschluss. Infolge der erheblichen Überschreitung der ursprünglich prognostizierten Bauzeit und wegen der auch im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden besonders ausgeprägten negativen Auswirkungen der Baustelle auf die geschäftlichen Erträge sei der Geschäftsbetrieb der Klägerin in einem Ausmaß belastet worden, das bei Erlass des Planfeststellungbeschlusses nicht zu erwarten gewesen sei und das entschädigungslos nicht mehr zugemutet werden könne“, so Begründete der VGH seine Entscheidung. Wie hoch die Entschädigung ausfallen wird, ist noch nicht bekannt.