Karlsruhe (ks) Der Karlsruher SC hat den Rechtsstreit gegen die Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports GmbH verloren. Das hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe soeben entschieden. Das Gericht bestätigte somit das Urteil des Landesgerichts, dass die vom KSC ausgesprochenen Kündigungen nicht rechtskräftig seien. Der KSC hatte daraufhin Berufung eingelegt – und ist damit heute vor dem Oberlandesgericht gescheitert.
Wie das Oberlandesgericht mitteilt, ist der Agenturvertrag zwischen dem Karlsruher SC und der Vermarktungsagentur für Sportrechte Lagardère Sports Germany GmbH (Lagardère) durch die beiden Kündigungen von Seiten des KSC nicht beendet worden – diese seien nicht zulässig gewesen. Sollte es deshalb zu keiner außgerichtlichen Einigung der beiden Parteien kommen, wäre der KSC dazu verpflichtet, Lagardère Schadensersatz zu zahlen. In welcher Höhe dieser sein wird, würde in einem späteren Verfahren vor dem Landesgericht ermittelt.
Revision nicht zugelassen:
Der Senat habe die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung könne der KSC innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils Beschwerde erheben, über die dann der Bundesgerichtshof entscheiden müsse.
Kündigung erfolgte 2019:
Im Dezember 2016 hatten sich die beiden Parteien auf den Abschluss eines Agenturvertrags verständigt. Trotz einer Mindestlaufzeit von sechs Saisons und der vertraglichen Festlegung eines Kündigungsausschlusses hat der KSC diesen zum 31.März 2019 gekündigt. Lagardère widersprach dieser Kündigung unter Hinweis auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss. Nachdem der KSC seinen Geschäftspartnern und Werbekunden im Februar 2019 dennoch per E-Mail mitteilte, dass er und Lagardère die Zusammenarbeit zum 31. März 2019 beenden würden, wies Lagardère denselben Adressatenkreis wenig später per E-Mail darauf hin, dass der KSC eine einseitige und unwirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen habe. Am 07. März 2019 kündigte der KSC den Agenturvertrag erneut.
Der von beiden Parteien vereinbarte Kündigungsausschluss sei wirksam, begründete die vorsitzende Richterin heute das Urteil. Es habe darüber hinaus keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Vertragskündigung gegeben.