Karlsruhe (pm/mcs) Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Fall der Influencerin Pamela Reif entschieden. Der unter anderem für Streitsachen wegen unlauteren Wettbewerbs zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob und ggf. wann eine Influencerin ihre Beiträge auf Instagram als Werbung kennzeichnen muss. Der „Verband Sozialer Wettbewerb“ war zu dieser Debatte Anfang 2019 gegen Reif vor das Landgericht Karlsruhe gezogen und hatte dort in erster Instanz Erfolg. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ging es heute in zweiter Instanz um Instagram-Posts, die Pamela Reif nicht als Werbung gekennzeichnet hatte.
Auf den Fotos hatte Reif ihre Kleidung und Accessoires mit sogenannten „Tap-Tags“ versehen. Folgt man diesen Links, kommt man direkt auf die Instagram-Accounts der Hersteller. Reif wehrte sich daraufhin vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Damals beteuerte die Influencerin , sie habe die Marken nur vertaggt, um Anfragen ihrer Follower zuvorzukommen. Bei ihren Posts handele es sich nur um private Meinungsäußerungen.
Entscheidung Oberlandesgericht Karlsruhe
Das Oberlandesgericht hat dieser Argumentation am heutigen morgen widersprochen und damit das Urteil aus der ersten Instanz bestätigt. Die Posts seien bei einem Business-Account, wie ihn Reif betreibt, als geschäftliche Handlung anzusehen. Deshalb müsse sie Tap-Tags als Werbung kennzeichnen – auch, wenn sie dafür keine Gegenleistung des verlinkten Unternehmens erhält. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In einem weiteren Schritt hatte sich der Senat damit zu befassen, ob Reif durch das Setzen von „Tap Tags“ in mehreren Posts ohne Kennzeichnung ihres kommerziellen Zwecks gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hatte. Der Senat habe diese Frage bejaht und einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß angenommen. Die Influencerin werde von den Mitgliedern ihrer „Community“ bis zu einem bestimmten Punkt als „authentisch“ und „eine von ihnen“ wahrgenommen. Deshalb sei es umso entscheidender die „Tap-Tags“ als Werbung zu kennzeichnen.
Der Senat habe die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.