In dritter Instanz: Freispruch für Pforzheimer AfD-Funktionär

Karlsruhe/Pforzheim (pm/amf) Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat den Sprecher des Pforzheimer AfD-Kreisverbands Alfred Bamberger heute vom Vorwurf der Billigung von Straftaten freigesprochen. Das gab das OLG heute bekannt. Der AfD-Funktionär war zunächst vom Amtsgericht Pforzheim und anschließend vom Landgericht Karlsruhe in erster und zweiter Instanz zu einer Geldstrafe in Höhe von 5.600 verurteilt worden, nachdem er im Sommer 2015 in einem öffentlichen Beitrag auf der Facebook-Seite des Kreisverbands das Anzünden von Flüchtlingsunterkünften mit zivilem Ungehorsam verglichen hatte. Die Äußerungen hatten im Zusammenhang mit einem Medienbericht über den Brandanschlag auf die geplante Flüchtlingsunterkunft in Remchingen gestanden. 

Der damalige Beitrag des AfD-Funktionärs enthielt im Wortlaut unter anderem folgende Passage:

„Es einfach zu billig überall einen rechten Hintergrund zu vermuten, denn dann wäre die NPD längst in allen Parlamenten vertreten. Ist es nicht so, dass den Anwohner oder Bewohnern einer Kommune alternativlos – wie immer – eine Einrichtung vor die Nase gesetzt wird, die sie einfach nicht haben wollen und deshalb in Form von zivilen Ungehorsam die geplanten Flüchtlingsunterkünfte einfach abfackeln? Dass dies im Osten häufiger passiert als im Westen ist auch klar: Die Ossis lassen sich nicht einfach mehr so hirnwasche wie die Wessis und sie akzeptieren diese Bevormundung durch Obrigkeiten nach der erfolgreichen Beseitigung des Unrechtsstaates DDR einfach nicht mehr tatenlos. Es verhält sich im Prinzip genauso wie mit den Atommüllendlagern im Westen – waren die Gegner auch Rechts?“

Das Pforzheimer Amtsgericht bewertete den Kommentar Bambergers als Verharmlosung von Brandanschlägen. Der AfD-Funktionär habe dadurch gar den Eindruck erweckt, als würde er diese Taten gutheißen. Eine Interpretation, der das OLG nun widersprach und das Urteil des Landgerichts heute revidierte. Das Billigen einer Straftat setze nach Auffassung des OLG eine „aus sich heraus verständliche unzweifelhafte Kundgabe der Zustimmung in der Weise voraus, dass der Äußernde sich moralisch hinter die Straftat stellt“, begründen die Richter ihr Urteil. Darüber hinaus bewertete das OLG den Beitrag als „polemisch“ und „erkennbar nicht faktenbasiert“.