Region (pm/ks) In Baden-Württemberg gilt ab Montag eine geänderte Corona-Verordnung. Neuerungen gibt es in Sachen Großveranstaltungen, außerdem umfasst die neue Verordnung einige kleinere Anpassungen und Klarstellungen. Die Landesregierung geht davon aus, dass bis Mitte September alle Bürger in Baden-Württemberg das Angebot für eine Zweitimpfung erhalten haben und kündigt an, in zukünftigen Regelungen die Einschränkungen für vollständig Geimpfte weiter zu reduzieren.
Bei Großveranstaltungen, zu denen auch Sportveranstaltungen zählen, gibt es in den Inzidenzstufen 1 und 2 ab Montag eine Begrenzung von 50 Prozent der zugelassenen Kapazität – höchstens jedoch sind 25.000 Zuschauer erlaubt. Es kann ein Impf-, Test- oder Genesenennachweis erforderlich sein. Die Regelung der 20- und 30-Prozent-Auslastung wurde gestrichen. Es gilt eine Maskenpflicht. Die Maske darf bei Veranstaltungen im Freien abgenommen werden, wenn die Besucher auf ihren Plätzen sitzen und einen Abstand von 1,5 Meter einhalten. Bei Sportveranstaltungen gibt es ab 5.000 Zuschauern außerdem ein Alkoholverbot.
Der touristische Verkehr (Ausflugsschifffahrt, touristischer Bahn-, Bus- und Seilbahnverkehr) erhält eine neue Wahlmöglichkeit in Inzidenzstufe 2. Zulässig ist eine Auslastung von 100 Prozent der Fahrgastzahlen mit 3G-Nachweis oder 75 Prozent der Fahrgastzahlen ohne 3G-Nachweis.
Für Jahrmärkte und Flohmärkte gelten ab Montag die gleichen Regelungen wie für den Einzelhandel, wenn dort keine zusätzlichen Aktivitäten angeboten werden. Volksfeste und Stadtfeste mit Schaustellergeschäften erhalten eine neue Spezialregelung: Diese müssen auf einem abgegrenzten Areal mit Zutrittskontrollen stattfinden und ein Betreiber muss die Gesamtverantwortung für das Hygienekonzept übernehmen. Bei dieser Gestaltungsform sind Festzelte und Freilichtbühnen nicht gestattet, erlaubt sind aber übliche Gastronomieangebote.