Stuttgart (pm/da) Die umstrittene Flaggenverordnung soll nach dem 22. August zunächst verlängert werden. Das geht aus einem Brief des baden-württembergischen Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann hervor, der Baden TV vorliegt. Zwar will Kretschmann die Verwaltungsvorschrift ändern, bis zum 22. August sei das aber nicht möglich.
Laut der Vorschrift darf auf Dienstgebäuden des Landes Baden-Württemberg nur die Landes-, die Landesdienst-, die Bundes- oder die Europaflagge wehen. Das hatte in den letzten Wochen für Diskussionen in der Region gesorgt, weil deshalb auch die Badische Flagge nicht mehr auf dem Karlsruher Schloss gehisst werden durfte. Zum 22. August tritt die Verwaltungsvorschrift außer Kraft. Zwar will Kretschmann die Vorschrift anschließend ändern, bis zu diesem Stichtag lasse sich ,,dieses umfangreiche Verfahren“ aber nicht durchführen. Aus diesem Grund soll die umstrittene Vorschrift zunächst verlängert werden. Wie es danach weitergeht, ist offen. Kretschmann: ,,Ich habe durchaus Verständnis für die besondere Verbundenheit der Menschen mit ihren jeweiligen Landesteilen.“ Ihm liege sehr daran, eine dauerhafte Lösung für alle Seiten zu finden. ,,Dies bedarf jedoch bei diesem emotionalen Thema einer gründlichen und sensiblen Vorbereitung für die Zukunft.“ Bis zum Ende der Sonderausstellung ,,Revolution“ darf das Badische Landesmuseum das Schloss nach eigenem Ermessen beflaggen. Zur Zeit weht deshalb wieder die badische Flagge über Karlsruhe.
Die CDU-Landtagsabgeordneten Ulli Hockenberger, Dr. Albrecht Schütte und Tobias Wald zeigten sich zufrieden: „Wir freuen uns darüber, dass die Verwaltungsvorschrift des Landes nun grundsätzlich überprüft wird. Das hatten wir gefordert. Mit der Zwischenlösung, wonach die badische Flagge wieder auf dem Karlsruher Schloss wehen darf, können wir gut leben.“ Sie hatten sich in einem Brief an den Ministerpräsidenten gewandt und wollen sich weiterhin dafür einsetzen, dass die württembergische und die badische Flagge mittelfristig wieder über den Landesgebäuden wehen dürfen.