Erneutes Bürgerbegehren in Wimsheim ist unzulässig

Wimsheim/ Enzkreis (anb) Das erneute Bürgerbegehren zum Gewann „Breitloh West II“ in Wimsheim ist unzulässig. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.01.2014 wurde den Unterzeichnern der „Bürgerinitiative Wimsheim“ vorläufig Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren zugesichert.

Hintergrund des Begehrens ist die Absicht der Gemeinde Wimsheim, eine am Ortsrand gelegene Grundstücksfläche weiterzuentwickeln. Das Grundstück gehört der Gemeinde. Nachdem ein Galvanik- und Edelmetallbetrieb, der nicht in Wimsheim ansässig ist, den Wunsch geäußert hatte, sich dort ansiedeln zu wollen, beschloss der Gemeinderat am 18.12.2012, für das Gelände einen Bebauungsplan aufzustellen. Am 4.6.2013 stellte ein Mitglied der Bürgerinitiative einen Antrag auf Bürgerbegehren: „Soll das im Gewann ‚Breitloh West II‘ liegende Grundstück (…) von der Gemeinde Wimsheim an einen erheblich belästigenden Betrieb (…) verkauft werden?“ Die Gemeinde sah das Begehren als unzulässig an und in einem ersten Antrag teilte das Verwaltungsgericht Karlsruhe diese Sicht.

Am 7.8.2013 stellte die Bürgerinitiative ein zweites Bürgerbegehren und auch dieses wurde von der Gemeinde nicht zugelassen. Auch dieses zweite Bürgerbegehren wurde nun für unzulässig erklärt.