Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Sozialministerium schaltet Meldeportal frei

Baden-Württemberg (pm/msc) Ab dem morgigen Mittwoch, 16. März, gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen im Land eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Für die Übermittlung an die Gesundheitsämter stellt das Sozialministerium Baden-Württemberg ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal zur Verfügung. Das Portal soll in der Nacht auf Mittwoch freigeschalten werden. 

Betroffen von der Impfpflicht sind unter anderem Beschäftigte in Einrichtungen und Unternehmen aus dem Bereich der Gesundheitsversorgung. Dazu gehören zum Beispiel Krankenhäuser und Arztpraxen, medizinische Reha-Einrichtungen, Praxen sonstiger Heilberufe sowie voll- und teilstationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen.

Die Einrichtungen müssen sich bis zum 15. März 2022 von ihren Beschäftigten einen Impf- oder Genesenennachweis zeigen lassen. Ab dem 16. März sind die Unternehmen dann verpflichtet, jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an die Gesundheitsämter zu melden, die entweder keinen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorgelegt haben oder bei denen Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises bestehen. Wer ab dem 16. März 2022 in solch einem Unternehmen tätig werden will, ist verpflichtet, vor Beginn des Jobs der Leitung des jeweiligen Unternehmens einen solchen Nachweis vorzulegen. Personen, die keinen Nachweis vorlegen, dürfen nicht beschäftigt werden.

Das Sozialministerium stellt für diese Meldungen ein landeseinheitliches und datensicheres digitales Meldeportal bereit, damit zum einen die betroffenen Einrichtungen und Unternehmen ihrer gesetzlichen Benachrichtigungspflicht nachkommen und zum anderen die Gesundheitsämter diese Meldungen auch entsprechend entgegennehmen und zeitnah verarbeiten können.