Die 5 größten Irrglauben zum Thema Rauchmelder

Region (cm) Rauchmelder können Leben retten! Umso wichtiger ist es, zu wissen, wie ein Rauchmelder richtig funktioniert, welche Dinge besser vermieden werden sollen und was Sie beim Einsatz eines Rauchmelders beachten sollten. Die 5 größten Irrglauben sind hier auf einen Blick zusammengefasst.

Irrglaube 1: Rauchmelder oder Rauchwarnmelder?

Bereits bei der Namensgebung kann der erste Irrglaube im Bezug auf Rauchmelder aufgeklärt werden. Zwar wird in der Umgangssprache jedes kleine Gerät als ‚Rauchmelder‘ bezeichnet, welches bei Rauchentwicklung Geräusche abgibt, dennoch ist dieses Wording entsprechend der europäischen Normen nicht ganz richtig: Es muss hier zwischen einem Rauchmelder und einem Rauchwarnmelder unterschieden werden. Der wesentliche Punkt, welcher die beiden Geräte unterscheidet, ist die Integration in eine Anlage oder das direkte Aussenden eines Warntones zur Rauchmeldung.

Ein Rauchmelder befindet sich in der Regel in öffentlichen Gebäuden oder großen Wohnanlagen und ist die Bezeichnung für professionelle Anlagen. Ein RauchWARNmelder ist hingegen der korrekte Begriff für die kleinen Geräte, die seit 2013 auch in Baden-Württemberg Pflicht sind.

Irrglaube 2: Rauchwarnmelder-Pflicht deutschlandweit einheitlich?

So seltsam es auch klingen mag, die Einführungspflicht der Rauchwarnmelder wurde nicht deutschlandweit beschlossen. Das heißt, dass es von Bundesland zu Bundesland variieren kann, ob in einer Wohnung oder einem Haus ein Rauchwarnmelder Pflicht ist. Die Rauchwarnmelde-Pflicht wird in den jeweiligen Landesbauordnungen festgehalten. Als deutscher Pionier ist hier das Bundesland Rheinland-Pfalz zu nennen: Bereits seit 2003 müssen Rauchwarnmelder in Neubauten installiert werden, bis 2012 mussten schließlich auch alle Bestandsbauten mit einem Rauchmelder ausgerüstet sein.

Im Vergleich dazu können Baden-Württemberg und Bayern genannt werden. Während in Baden-Württemberg seit 2013 alle Neubauten mit einem Rauchwarnmelder versehen werden müssen und bis 2015 alle Bestandsbauten nachgerüstet werden mussten, ist Bayern später dran. Der Freistaat räumt den Haus- und Wohnungsbesitzern eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten bis Ende 2017 ein. Berlin und Brandenburg sind mit einer Nachrüstpflicht bis 2020 die Nachzügler in Sachen Feuerschutz.

Irrglaube 3: Rauchwarnmelder schlagen bei Zigarettenrauch nicht an

In der Regel wird zwischen drei verschiedenen Arten der Rauchmelder differenziert:

  • Foto-optische Rauchwarnmelder
  • Thermo-optische Rauchwarnmelder
  • Ionisationsrauchwarnmelder

Die Foto-optischen Rauchwarnmelder arbeiten mit Infrarottechnik und sind am häufigsten verbreitet. Dabei arbeitet das kleine Gerät mit einem Infrarotstrahl, der von einem Teil des Inneren ausgestrahlt wird und im Normalfall ohne Unterbrechung durch die Kammer läuft. Befinden sich jedoch Rauchpartikel in der Luft, kann das Licht nicht ausreichend reflektiert werden, sondern wird gestreut. Durch die Streuung trifft das Lichtsignal auf einen integrierten Sensor, der schließlich Alarm gibt.

Bei dieser Art des Rauchwarnmelders ist es dabei komplett unerheblich, ob es sich um Zigarettenrauch handelt oder um Rauch, der aufgrund eines Feuers entstanden ist. Auch ein Ionisationsrauchwarnmelder kann bereits auf die kleinste Konzentration von Rauch reagieren und zeigt sich bei Zigarettenrauch sehr sensibel. Ein thermo-optischer Rauchwarnmelder kombiniert die Eigenschaften von Rauch und Wärmemelder und schlägt auch bei schnell steigenden Temperaturen an. Doch auch diese Art der Rauchmelder ist sehr sensibel, auf Zigarettenrauch sollte also verzichtet werden.

Irrglaube 4: Ist die Batterie leer, funktioniert der Rauchwarnmelder nicht mehr

Diese Aussage stimmt selbstverständlich – ohne Strom kann die Technik des Geräts nicht mehr arbeiten und das Funktionieren des Rauchwarnmelders ist somit nicht gesichert. Der Irrglaube besteht jedoch darin, dass nicht erkenntlich wird, wann ein Batteriewechsel notwendig ist.

Rauchwarnmelder, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und der europäischen Norm EN 14604 entsprechen, weisen nicht nur eine bestimmte Mindestlautstärke auf, sondern müssen einen Batteriewechsel bereits 30 Tage vor dem völligen Versagen der Batterie durch ein wiederkehrendes akustisches Signal anzeigen.

Wer einen qualitativ hochwertigen Rauchmelder kauft, muss also keine Sorge haben, dass das Gerät durch ein Versagen der Batterie einfach ausgeht. Die Warnvorrichtung mit dem akustischen Signal sorgt dafür, dass der Batteriewechsel rechtzeitig angezeigt wird.

Irrglaube 5: Ein Rauchwarnmelder kann mich nicht wecken

Auch bei der Aufklärung dieses Irrglaubens kann aus die CE-Kennzeichnung und die EN 14604 Norm verwiesen werden: Ein Rauchmelder muss über eine Mindestlautstärke verfügen, sodass gewährleistet ist, dass die Betroffenen im Brandfall auch wirklich aufwachen. Wer sich nicht sicher ist, welches Gerät wohl die beste Wahl ist, der sollte in jedem Fall auf die gängigen Prüfsiegel achten: Ob TÜV oder Verband der Sachversicherer (VdS) – solche Siegel stehen für eine einwandfreie Funktion der Rauchwarnmelder!