Region (pm/mcs) Das baden-württembergische Sozialministerium hat seine seine Corona-Verordnung in einigen Punkten angepasst und neue Regeln für Geimpfte und Erleichterungen für Pflegeheime erlassen. Das Land richte sich dabei insbesondere nach den aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts(RKI) zum Umgang mit geimpften Personen, teilte das baden-württembergische Sozialministerium am Freitagabend mit.
Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht demnach keine Pflicht zur Quarantäne mehr, wenn Betroffene den Nachweis erbringen können, dass sie vor mindestens 14 Tagen mit einer zweiten Impfdosis gegen das Coronavirus geimpft wurden. Wer nur den einfachen Schutz über eine Impfung erhalten habe, sei von der Quarantäne-Anordnung ebenfalls ausgenommen, wenn zuvor bereits eine Coronavirus-Infektion durchgestanden wurde und man dies mit einem PCR-Test nachweisen könne.
Sorge vor besorgniserregenden Virusvarianten
Ausnahme gilt bei der Einreise aus Virusvarianten-Gebieten, hier müssen sich auch geimpfte Personen in Quarantäne begeben, da die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte, so das Ministerium weiter.
Auch bei der Quarantänepflicht von Infizierten gelten fortan Änderungen. So gibt es Ausnahmen bei Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen für geimpfte oder genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Allerdings gelte dies nicht, wenn bei der infizierten Person eine besorgniserregende Virusvariante festgestellt worden sei. Seien die genesenen Personen jedoch von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greife die Ausnahme wieder.
Wer typische Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweise, werde ebenfalls nicht von der Quarantäne-Pflicht befreit, auch wenn man bereits als genesen oder geimpft gilt.
Beschränkung der Besucherzahlen in Pflegeheimen entfällt
Ebenfalls eine Änderung kündigte das Sozialministerium für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen an. Demnach wird die Beschränkung der Besucherzahlen aufgehoben, wenn 90 Prozent der Bewohner der Einrichtung geimpft beziehungsweise genesen sind. Allerdings bleibe die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in Gemeinschaftsbereichen bestehen.
Alle Änderungen treten am 19. April in Kraft.