Baden-Württemberg (msc) Seit dem 28. Januar gilt in Baden-Württemberg wieder das Stufensystem der Corona-Verordnung. Aufgrund der aktuellen Lage gelten dann die teilweise angepassten Regelungen der Alarmstufe I. Zudem führt das Land eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr ein. Die Regeln im Überblick.
Abweichend von der bisherigen Regelung wird die Alarmstufe II mit den Schutzmaßnahmen nur ausgelöst, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und die Auslastung der Intensivbetten mit Corona-Patienten (490) beide erreicht oder überschritten werden, erklärt das Land. Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren in der Warn- und den Alarmstufen gilt nun grundsätzlich auch in öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr. Aufgrund der aktuellen Lage wird in Baden-Württemberg ab dem 28. Januar 2022 die Alarmstufe I gelten.
Änderungen in der Alarmstufe I:
- Messen und Ausstellungen sind nicht erlaubt
- Clubs, Diskotheken und clubähnliche Lokale bleiben geschlossen
- Für Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse gilt:
- In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 1.500 Zuschauer oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 3.000 Zuschauer.
- Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3.000 Zuschauer im Freien oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6.000 Zuschauer.
- Bei mehr als 500 Zuschauermüssen feste Sitz-/Stehplätze zugewiesen werden. Maximal zehn Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.
- Für Stadt- und Volksfeste gilt die FFP2-Maskenpflicht auch im Freien sowie in der Alarmstufe I zusätzlich eine Besucherobergrenze von 50 Prozent aber nicht mehr als:
- maximal 3.000 Besucher bei 2G.
- maximal 6.000 Besucher bei 2G+.
- Fastnachtsumzüge sind nicht erlaubt.
- In Bereichen für die für 3G bisher ein negativer PCR-Test erforderlich war, reicht nun ein negativer Schnelltest.
- Für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen, wird ab 14. Februar 2022 in den Alarmstufen eine 3G Regelung eingeführt.
- In der Gastronomie gilt im Innen- und Außenbereich in der Alarmstufe I 2G.
Änderungen in der Alarmstufe II
- Nur in der Alarmstufe II gelten Ausgangsbeschränkungen in Stadt- und Landkreisen und zwar dann, wenn dort an zwei aufeinanderfolgenden Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von mindestens 1.500 festgestellt wird. Mit der Erhöhung des Schwellenwerts, der zuvor bei 500 lag, werde der neuen Lage durch die Omikron-Variante Rechnung getragen, begründet die Landesregierung.