Karlsruhe (msc) Die Impfpflicht für Pflegekräfte und medizinisches Personal ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht heute mitgeteilt und damit eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Schutz vulnerabler Gruppen wiege schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte, so die Argumentation.
Zwar greife die einrichtungsbezogene Impfpflicht in die körperliche Unversehrtheit ein, doch sei dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Der Gesetzgeber verfolge den legitimen Zweck, vulnerable Menschen vor einer Infektion zu schützen. Der Schutz dieser vulnerablen Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter. Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen.
Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten daher bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März. Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
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