BAföG für Olympiasiegerin abgelehnt

Karlsruhe (pm/fk) Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Klage einer Studentin und Olympiasiegerin der Paralympics auf Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) abgewiesen.

Nachdem die Studentin Ausbildungsförderung bei der Landeshauptstadt München beantragte, erhielte sie zunächst die Hilfsleistung. Zeitgleich wurde sie als erfolgreiche Amateursportlerin von der Deutschen Sporthilfe gefördert. Aus den Fördermitteln dieser privaten Stiftung beabsichtigte sie den Kauf eines Autos, um ihren Sport flexibler ausüben zu können.

Als die Stadt München Kenntnis von dem angesparten Vermögen der Klägerin erlangte, verweigerte sie die Weiterzahlung von BAföG-Leistungen für das Studium der Klägerin. Die Klägerin berief sich bei ihrer Argumentation vor dem Verwaltungsgericht darauf, dass aus den Leistungen der Deutschen Sporthilfe angesparte Vermögen bei den Berechnungen nach dem BAföG nicht berücksichtigt werden dürfen.

In dem Urteil des Verwaltungsgerichts hieß es, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Auch wenn die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe kein K.-o.-Kriterium für die Gewährung von BaföG-Leistungen sind, muss das Geld für den Sport ausgegeben werden. Sollte dennoch Vermögen aus den Sporthilfeleistungen angespart werden, so ist dieses nach Gesetzeslage für den Lebensunterhalt zu verwenden und steht der Bewilligung von BAföG gegenüber.

Eine unbillige Härte, die ausnahmsweise zur Nichtberücksichtigung dieses Vermögens bei der BAföG-Berechnung führe, käme erst dann in Betracht, wenn die Sportlerin vor die Wahl gestellt würde, entweder ihren Sport oder ihre Ausbildung aufzugeben, da die finanziellen Mittel für beides nicht ausreichend wären. Das ist nach Meinung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht der Fall.