Baden-Württemberg (snt) Seit Ausbruch des Corona-Virus hat sich in Baden-Württemberg vieles verändert. Von Ausgangsbeschränkungen bis hin zur Pflicht der Bedeckung von Mund und Nase, hier seht ihr welche Regelungen in den vergangenen Wochen eingeführt wurden und was sich seither getan hat.
Aufgrund der sich zuspitzenden Lage und der stark steigenden Zunahme von Corona-Infektionen in Baden-Württemberg, hatte die Landesregierung am 16. März 2020 eine Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen beschlossen. Nach dieser Verordnung musste der Betrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen voraussichtlich bis zum 19. April 2020 eingestellt werden. Auch der Betrieb von Kultureinrichtungen jeglicher Art, Bildungseinrichtungen, Kinos, Sportanlagen, Sportstätten, Jugendhäuser, öffentlicher Bibliotheken, Vergnügungsstätten sowie Prostitutionsstätten wurden verboten. Der Betrieb von Gaststätten wurde grundsätzlich untersagt. Zum Schutz besonders gefährdeter Personen wurde beschlossen, dass Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden dürfen. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel mit mehr als 100 Teilnehmern wurden verboten. Ab dem 23. März wurde der Aufenthalt im öffentlichen Raum, Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen sowie das private Beisammensein von mehr als fünf Personen verboten. Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften wurden ebenfalls grundsätzlich untersagt. Daneben wurden auch Reisebeschränkungen eingeführt.
Die Landesregierung veränderte seither ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut. Dementsprechend gelten in Baden-Württemberg noch folgende Regeln.
Kontaktbeschränkungen:
- In privaten Räumen dürfen bis zu zehn Menschen aus mehreren Haushalten zusammenkommen
- Zu anderen Personen im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
- Bei Verwandten und Angehörigen des gleichen dürfen es auch mehr Menschen sein
- In der Öffentlichkeit darf man sich bis zum 15. Juni nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie eines weiteren Haushalts aufhalten
Maskenpflicht:
- Seit dem 27.April gilt in BaWü die im Nahverkehr und im Handel. Bei Verstößen können Bußgelder zwischen 15 und 30 Euro verhängt werden
Demonstrationen:
- Unter den Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes sind Versammlungen wieder erlaubt
Dienstleistungen:
- Friseure sind geöffnet
- Fahrschulen, Sonnenstudios, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios sind offen
Schulen und Kitas:
- Mitte Juni sollen alle Schüler zeitweise wieder Präsenzunterricht erhalten
- Kitas sollen spätestens Ende Juni wieder vollständig öffnen
Spielplätze:
- sind geöffnet
Veranstaltungen:
- Gottesdienste sind unter Beachten der Hygienevorschriften erlaubt
- Massenveranstaltungen bleiben verboten, ebenso Messen, Volksfeste, Vereinsfeste, Kongresse
Gastronomie:
- Speiselokale, Kneipen und Bars dürfen unter Beachtung der Hygienevorschriften öffnen
Tourismus:
- Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen
- Hotels dürfen wieder Gäste empfangen (Wellnessbereiche sind ausgenommen)
Sport:
- Individualsport ist im Freien wieder erlaubt
- Geöffnet sind wieder Golf- und Tennisplätze, Reitanlagen, Hundeschulen und Sportboothäfen
- Fitnessstudios dürfen wieder öffnen. Auch Sportvereine sollen wieder in Hallen trainieren können
- Seit Pfingsten dürfen Spaß- und Freizeitbäder für Schwimmkurse und Schwimmunterricht geöffnet werden
- Freibäder und Badeseen dürfen unter Auflagen ab 6. Juni wieder für den Freizeitbetrieb öffnen
- Mannschaftssport bleibt verboten
Freizeit:
- Tierparks, Zoos und botanische Gärten sind offen
- Museen, Galerien und Ausstellungshäuser können besucht werden
- Spielhallen sind geöffnet
- Freizeitparks dürfen öffnen
- Saunen und Wellnessbereiche sowie Theater, Opern, Kinos bleiben vorerst geschlossen