Baden-Württemberg (msc) Ab heute gelten in Baden-Württemberg verschärfte Corona-Regeln. Unter anderem hat die Landesregierung die Maskenpflicht erweitert.
Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über die sogenannten „infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus“ erneut geändert und dem Beschluss vom 11. Januar angepasst. Der Lockdown wird bis mindestens 31. Januar verlängert, Schulen und Kitas bleiben geschlossen. Die neuen Regelungen für Baden-Württemberg laut Landesregierung im Überblick:
Maskenpflicht:
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken, FFP2-Masken oder Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen. Sie gelten verpflichtend im öffentlichen Nahverkehr, in Arztpraxen, im Einzelhandel, während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften und in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Maskenpflicht befreit. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt.
Religionsveranstaltungen:
Bei Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen sind Zusammenkünfte mit mehr als zehn Teilnehmenden bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzumelden, sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden.
Einrichtungen der Tierpflege:
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen anbieten. Dabei muss das Tier vom Kunden abgegeben und nach der Behandlung wieder abgeholt werden. Die Betreiber müssen im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Abgabe und Abholung der Tiere kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Der Tierbesitzer darf bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Konsum und Verkauf von Alkohol:
Der Ausschank und Konsum von Alkohol in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt. Diese Regel gilt ab 27. Januar 2021.
Anpassung der Corona-Verordnung zum 18. Januar
Neben den Neuerungen bleiben Kitas und Grundschulen weiterhin bis mindestens 31. Januar geschlossen. Um anfällige Einrichtungen wie beispielsweise Alten- und Pflegeheime stärker zu schützen hat die Landesregierung in diesem Bereich die Maßnahmen verschärft.
Krankenhäuser:
Krankenhäuser dürfen von Besucher, Besucherinnen und anderen externen Personen nur mit FFP2-Maske oder negativem Corona-Schnelltest betreten werden.
Stationäre Pflegeeinrichtungen:
Der Zutritt zu stationären Pflegeeinrichtungen ist nur mit einer FFP2-Maske und negativem Corona-Schnelltest erlaubt. Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten. Ausnahmen gelten für externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psycho-soziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Antigen-Schnelltests können auch an Point of Care-Punkten wie Apotheken durchgeführt werden.
Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf muss sich drei Mal pro Woche, das Personal von ambulanten Pflegediensten zwei Mal pro Woche, einen Corona-Tests durchführen und muss das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorlegen. Die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren.
Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen
Nichts geändert hat sich an den von der Landesregierung vorgegebenen Kontaktbeschränkungen. Weiterhin gilt: Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch die Angehörigen des eigenen Haushalts treffen. Es darf nur noch eine nicht zum Haushalt gehörende Person hinzukommen. Um besondere Härten etwa für Alleinerziehende, pflegende Angehörige, Patchwork-Familien oder bei der Betreuung von Kindern zu vermeiden, zählen die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht dazu.
Das Land empfiehlt feste „Haushaltspartnerschaften“ zu bilden und sich möglichst nur mit diesem einen weiteren Haushalt zu treffen und nicht an verschiedenen Tagen mit unterschiedlichen Haushalten.
Quelle: Corona-Verordnung Baden-Württemberg