Baden-Württemberg (pm/msc) Menschen, die sich mit dem Impfstoff Johnson & Johnson gegen das Corona-Virus impfen lassen haben, gelten seit dem zurückliegenden Wochenende nicht mehr als geimpft, wenn der Piks bereits mehr als sechs Monate zurückliegt. Das hat der Bund kurzfristig entschieden. Auch das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung angepasst.
Bei Johnson & Johnson reicht eine Einzelimpfung für die Grundimmunisierung demnach nicht mehr aus. Es braucht eine zweite Impfung, „idealerweise mit einem mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer beziehungsweise Moderna, damit der vollständige Impfschutz vorliegt“, so das Land.
Die Neuregelung des Bundes führt auch dazu, dass Personen, die nach der ersten Impfung mit Johnson & Johnson eine zweite Impfung erhalten haben, rechtlich nicht länger als „geboostert“ gelten. Sie müssen deshalb in Bereichen, in denen die 2G-Plus-Regel gilt, für den Zutritt einen Test vorweisen. Alle Betroffenen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollen nun drei Monate später eine Auffrischungsimpfung durchführen. Bis zum Erhalt dieser dritten Impfung unterliegen alle Betroffenen der Testpflicht bei 2G-Plus. Hierbei handele es sich um bundesrechtliche Regelungen, die gegebenenfalls durch den Bund kurzfristig geändert werden könne, so das Land.
Wer gilt in Baden-Württemberg als „geboostert“?
- Personen, die dreifach geimpft sind.
- Erst vor kurzem geimpfte Personen, die ihre Grundimmunisierung (Abschluss der Impfserie) vor nicht länger als 3 Monaten erworben haben.
- Genesene, deren Infektion (Angabe auf dem PCR-Testnachweis) noch nicht länger als 3 Monate zurückliegt.