Baden-Württemberg: Das sind die neuen Corona-Regeln ab Montag

Baden-Württemberg (msc) Ab morgen gelten zusätzlich zu den bestehenden Corona-Maßnahmen neue Regeln in Baden-Württemberg. Unter anderem wird die Maskenpflicht an Grundschulen und Kitas verschärft. Es gibt aber auch Lockerungen. 

Mit Beschluss vom 19. März 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten morgen, am 22. März 2021, in Kraft.

Dazu zählt zum Beispiel die Ausweitung der Maskenpflicht (FFP2, KN95, N95 oder medizinisch) an Grundschulen und weiterführenden Schulen für Lehrkräfte und Schüler*innen. Die Ausnahme für Kinder unter sechs Jahren gilt nicht mehr. Auch das Personal in Kitas, Grundschulförderklassen, Horten, Schulkindergärten, mit Ausnahme im ausschließlichen Kontakt mit den Kindern, sind verpflichtet, eine Maske zu tragen. Weitergehende Regelungen können die Einrichtungen beschließen.

Um die Abstände einzuhalten können Schulen bei den fünften und sechsten Klassen sowie an allen Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung sowie SBBZ mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen Wechselunterricht durchführen.

Nachhilfeunterricht kann in Gruppen von bis zu fünf Schüler*innen in Präsenz stattfinden. Auch hier gilt die erweiterte Maskenpflicht.

Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen dürfen im Rahmen der geltenden Kontaktbeschränkungen Unterricht anbieten. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 im Stadt- oder Landkreis, zum Beispiel in Karlsruhe oder Baden-Baden dürfen sie nur Online-Angebote anbieten.

Autokinos, Autokonzerte und Autotheater dürfen öffnen und können wieder stattfinden. In der Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege ist kein Schnelltest mehr erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann und Fahrschulen dürfen auch Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminare nach § 4a StVG durchführen.