Karlsruhe/Baden-Baden (pm/msc) Der für 31.10. geplante verkaufsoffene Sonntag in Baden-Baden darf nicht stattfinden. Das hat das Karlsruher Verwaltungsgericht entschieden. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Vorausgegangen war ein Eilantrag der Gewerkschaft ver.di gegen die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags in der Innenstadt von Baden-Baden. Die Stadt hatte eine Sonntagsöffnung für diesen Tag anlässlich des in Baden-Baden stattfindenden Kongresses „Medizinische Woche“ mit Allgemeinverfügung vom 22.10.2021 erlaubt. Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe, um die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung wiederherzustellen. Dem hat die zuständige 6. Kammer des Gerichts entsprochen.
Sonntagsöffnungen aus besonderem Anlass seien aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes von Sonn- und Feiertagen nur in engen Grenzen zulässig. Erforderlich sei unter anderem eine Prognose, dass die Anlassveranstaltung mehr Besucher anziehe als die Verkaufsöffnung selbst. An einer solchen Prognose fehle es hier, so das Gericht. Die Begründung der Stadt, dass keine Zahlen zu den Besuchern eines verkaufsoffenen Sonntags aus den vergangenen Jahren vorlägen und die Innenstadt auch an übrigen Sonntagen stark frequentiert sei, genüge nicht, da eine
Prognose der Besucherzahlen der Verkaufsöffnung auch auf der Grundlage von Erfahrungswerten und Erhebungen zur werktäglichen Besucherfrequenz möglich sei.
Nachdem die Verkaufsstellen seit mehreren Monaten wieder geöffnet seien, hätte die Stadt auf Erhebungen zum aktuellen werktäglichen Ladenbesuch zurückgreifen können. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim offen.