Baden-Württemberg (msc) Die Regeln der Alarmstufe II in Baden-Württemberg bleiben unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bis mindestens 1. Februar bestehen. Das hat das Kabinett heute beschlossen.
Als Grund nennt das Land die zu erwartenden ansteigenden Inzidenzen und die daraus wohl resultierende Belastung der Krankenhäuser. „Nachdem wir die Ausbreitung der Delta-Variante in den Griff bekommen haben, ist nun die Omikron-Welle da. Der Rückgang der Infektionen ist gestoppt, die Inzidenz steigt wieder. Bei uns in Baden-Württemberg noch moderat, aber der Blick in andere Bundesländer zeigt, dass sich Omikron in Deutschland rasant verbreitet und die Infektionszahlen explosionsartig in die Höhe schießen. Das heißt wir müssen davon ausgehen, dass auch in Baden-Württemberg wieder mehr Menschen ins Krankenhaus kommen“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann am Dienstag in Stuttgart.
Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung, die am 12. Januar 2022 in Kraft tritt, auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenbereichen der Gastronomie oder des Einzelhandels mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen. Dies gilt nicht für den öffentlichen Verkehr und in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gelten weiter die vom Bund gesetzten Regeln. Zudem gilt die Sperrzeit für die Gastronomie nun von 22:30 Uhr bis 6 Uhr.
Quarantäne für Kontaktpersonen verkürzt und vereinfacht
Außerdem verkürzt und vereinfacht das Land dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz entsprechend die Quarantäne für Kontaktpersonen. Positiv getestete Personen oder Infizierte können die Quarantäne ohne vorherige Freitestung nun einheitlich nach zehn Tagen beenden. Ab dem siebten Tag der Absonderung ist eine Freitestung mit PCR- oder Antigentest möglich. Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen und vergleichbaren Einrichtungen gilt: Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 7 mit negativem PCR-Test sowie nach 48 Stunden Symptomfreiheit.
Kontaktpersonen können die Quarantäne ohne Freitestung ebenfalls nach zehn Tagen beenden, ab dem siebten Tag mit einem Test. Für Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen ist die Freitestung bereits ab dem fünften Tag möglich. Frisch genesene oder frisch geimpfte Personen – bis maximal drei Monate nach der Infektion oder der Impfung, sowie Personen mit Auffrischungsimpfung sind von der Pflicht zur Absonderung befreit.
„Es geht uns darum, die Regeln der Corona-Verordnung Absonderung einerseits zu vereinfachen und andererseits massenhafte Ausfälle vor allem von Beschäftigten der kritischen Infrastruktur zu verhindern. Wichtig ist, dass die Absonderung erst durch einen Test vorzeitig beendet werden kann. Denn auch wenn bei der Omikron-Variante häufig von vermeintlich milderen Verläufen die Rede ist, sollten wir auf keinen Fall zu leichtfertig werden. Die Menschen sind deshalb auch weiterhin unbedingt aufgerufen, bei Symptomen sofort einen Corona-Test zu machen, Kontakte drastisch zu reduzieren und sich vorsorglich zu isolieren“, erklärte der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha.
Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis
Die Landesregierung verlängert in diesem Zusammenhang auch die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis über den 1. Februar hinaus gelten. Auch nichtgeimpfte Jugendliche haben damit im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für die über zwölfjährigen Schülerinnen und Schüler aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.