Baden-Württemberg (msc) In Baden-Württemberg gelten ab heute strengere Regeln für Schülerinnen und Schüler. Eine entsprechende Corona-Verordnung, die das regelt, hat das Kultusministerium bereits am zurückliegenden Freitag notverkündet.
In der neuen Verordnung wird geregelt, dass die Maskenpflicht in Unterrichts- und Betreuungsräumen auch in der Alarmstufe II gilt. Zudem sind mehrtägige außenunterrichtliche Veranstaltungen zwischen dem 1. Dezember und dem 31. Januar auch im Inland untersagt. In den Alarmstufen darf der fachpraktische Sportunterricht nur noch kontaktfrei erfolgen. Ausgenommen sind Prüfungsvorbereitung und Jahrgangsstufen. Dies gilt im Fall einer Corona-Infektion in der Klasse oder Lerngruppe für die Dauer von fünf Schultagen auch in der Basis- und Warnstufe. In den Alarmstufen darf in geschlossenen Räumen nur noch mit Maske gesungen werden. Das Spielen von Blasinstrumenten ist nur in sehr großen Räumen oder im Freien gestattet. Für nichtöffentliche Schulveranstaltungen, die in der Schule stattfinden, bleibt es bei den schulischen Zutrittsregelungen (bisherige 3G-Regelung, Antigentest genügt). Dies gilt auch für Gremiensitzungen wie z.B. Elternabende. Für Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden, gelten die Veranstaltungsregeln des § 10 CoronaVO.