Ab 16. September gilt in Baden-Württemberg ein dreistufiges Corona-Warnsystem

Baden-Württemberg (msc) Was der baden-württembergische Gesundheitsminister Manne Lucha (Grüne) bereits am Dienstag in Stuttgart ankündigte, wird ab dem morgigen Donnerstag in die Tat umgesetzt. Mit der neuen Corona-Verordnung will das Land verhindern, dass es nicht zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. Die neuen Regelungen gelten einheitlich in ganz Baden-Württemberg.

Wie bereits berichtet, gilt ab Donnerstag in ganz Baden-Württemberg ein dreistufiges System. In der ersten Stufe, der Basisstufe, bleiben die bisherigen Regeln mit 3G in den meisten Bereichen bestehen. In der Warnstufe gibt es dann eine PCR-Testpflicht in vielen Bereichen. In der Alarmstufe gilt für ungeimpfte Personen in einigen Bereichen ein Zutritts- und Teilnahmeverbot (2G).

Ausgenommen von der PCR-Testpflicht bei der Warnstufe beziehungsweise dem Zutritts- und Teilnahmeverbot bei der Alarmstufe sind unter anderem Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen, Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt oder Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Diese Personen müssen in beiden Stufen alternativ einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht und dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz und Auslastung der Intensivbetten entscheiden über aktuell geltende Stufe

Indikatoren für die drei Stufen ist künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen.

Warnstufe

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 8,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 250 erreicht oder überschreitet. Dann gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen bei 3G eine PCR-Testpflicht.

In der Warnstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich mit fünf weiteren Personen treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Alarmstufe

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge bei 12,0 oder darüber liegt oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen 390 erreicht oder überschreitet. Dann gelten abgesehen von den oben genannten Ausnahmen in vielen Bereichen für nicht geimpfte oder genesene Personen in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G).

In der Alarmstufe gibt es zudem Kontaktbeschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen. Ein Haushalt darf sich nur mit einer weiteren Person treffen. Ausgenommen von der Personenzahl sind genesene und geimpfte Personen, Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt – dazu zählen auch Schwangere und Stillende, da es sie erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt. Paare die nicht zusammen leben gelten als ein Haushalt.

Die Regelungen für die einzelnen Bereiche gibt es ausführlich hier. 

Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufe werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder AIB an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert der jeweiligen Stufe liegen.

Gesonderte Regelungen für den Einzelhandel

Für den Einzelhandel gilt in der Warn- und Alarmstufe nicht die PCR-Testpflicht beziehungsweise 2G. In der Warnstufe gibt es für den Einzelhandel keine besonderen Regelungen. Allerdings gilt in der Alarmstufe für den Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient 3G, wobei ein Corona-Schnelltest hier ausreichend ist.

Testpflicht am Arbeitsplatz

Über die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche ein Testangebot zu machen. Die neue Corona-Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen lassen. Sie sind verpflichtet die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.